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Die Herkunft Der Gewere

Die Herkunft Der Gewere DIE HERKUNFT DER GEWERE von GERHARD KÖBLER (Göttingen) 1 Die Gewere ist das zentrale Institut des deutschen Sachenrechtsl. Dieses wiederum bildet bei der ursprfnglichen Dürftigkeit des Schuldrechts das Kern- stiick des alten Vermogensrechts. Neben Munt und Genossenschaft ist die Gewere daher der wichtigste Grundbegriff des deutschen Privatrechts uberhaupt. Es mag deshalb verwundem, wenn man an die Spitze seiner modemen Wis- senschaftsgeschichte den Namen eines Romanisten stellt. Dennoch geschieht dies zu Recht. Denn das 1803 von Friedrich Carl von Savigny mit 24 Jahren verfaBte Recht des Besitzes ist nicht nur das Vorbild der klassischen dogmati- schen Monographie der deutschen Pandektenwissenschaft, die in ihm das Ideal einer zugleich historischen wie den historischen Stoff prinzipiell durchdringen- den Zivilrechtswissenschaft verkbrpert sah2. Es gab,vielmehr auch die Anregungs zur beruhmtesten alteren germanistischen Einzeldarstellung, der von Albrecht im Jahre 1828 verfaBten Abhandlung Die Gewere als Grundlage des älteren deutschen Sachenrechts. In dieser wendet sich der Autor, wie er im Vorwort schreibt, gegen die allgemeine Ansicht, dal3 in der ganzen Anlage des Sachenrechts das deutsche Recht mit dem rbmischen fber- eingestimmt habe. Er widerlegt sie durch die Herausarbeitung eines besonderen deutschrechtlichen Begriffes, namlich den der Gewere, den er den Schlfssel zum deutschen Sachenrecht nennt4 und auf http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
© 1975 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/157181975X00015
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Abstract

DIE HERKUNFT DER GEWERE von GERHARD KÖBLER (Göttingen) 1 Die Gewere ist das zentrale Institut des deutschen Sachenrechtsl. Dieses wiederum bildet bei der ursprfnglichen Dürftigkeit des Schuldrechts das Kern- stiick des alten Vermogensrechts. Neben Munt und Genossenschaft ist die Gewere daher der wichtigste Grundbegriff des deutschen Privatrechts uberhaupt. Es mag deshalb verwundem, wenn man an die Spitze seiner modemen Wis- senschaftsgeschichte den Namen eines Romanisten stellt. Dennoch geschieht dies zu Recht. Denn das 1803 von Friedrich Carl von Savigny mit 24 Jahren verfaBte Recht des Besitzes ist nicht nur das Vorbild der klassischen dogmati- schen Monographie der deutschen Pandektenwissenschaft, die in ihm das Ideal einer zugleich historischen wie den historischen Stoff prinzipiell durchdringen- den Zivilrechtswissenschaft verkbrpert sah2. Es gab,vielmehr auch die Anregungs zur beruhmtesten alteren germanistischen Einzeldarstellung, der von Albrecht im Jahre 1828 verfaBten Abhandlung Die Gewere als Grundlage des älteren deutschen Sachenrechts. In dieser wendet sich der Autor, wie er im Vorwort schreibt, gegen die allgemeine Ansicht, dal3 in der ganzen Anlage des Sachenrechts das deutsche Recht mit dem rbmischen fber- eingestimmt habe. Er widerlegt sie durch die Herausarbeitung eines besonderen deutschrechtlichen Begriffes, namlich den der Gewere, den er den Schlfssel zum deutschen Sachenrecht nennt4 und auf

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Jan 1, 1975

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