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Zum Frühen Gewohnheitsrecht

Zum Frühen Gewohnheitsrecht ZUM FRÜHEN GEWOHNHEITSRECHT von GUSTAF KLEMENS SCHMELZEISEN (Baden-Baden) I Legisten und Kanonisten waren die ersten, die es unternommen haben, das Gewohnheitsrecht begrifflich zu erfassen und zu entfalten. Das war im Hochmittelalter. Es ware erstaunlich, wurde sich ihr System schlechterdings in die voraufgegangene germanisch- mittelalterliche Zeit einpassen lassen. Denn die hat noch nicht wissenschaftlich gedacht'. Ihr lag noch nicht daran, das Leben in festumrissenen Denkinhalten einzufangen, die gewonnenen Begriffe aufzugliedern und denkgesetzlich zu verbinden. Sie war weit davon entfernt, eine ihrem Gedankengefuge entsprechende Wirklichkeit zu erzwingen. Sie hielt sich vorzuglieh an die jeweils einfallenden Tatsachen und fragte, wie sie Konflikte meistern konne. Jungere Forschungen konnten denn auch beweisen, daB ihr Gewohnheitsrecht sich wesentlich von dem der romanistisch-kanonistischen Doktrin unterschied. Aber noch ist das frfhe Gewohn- heitsrecht in verschiedener Hinsicht ungekldrt. Dazu im folgenden einige Bemerkungen'. Allerdings stellt uns die Fruhzeit vor betrdchtliche Schwierigkeiten. Das Recht ist ein gedank- liches Gebilde. Doch wir vermogen uns nicht so leicht in die Denkweise und in das Vorstellungs- verm6gen jener langst vergangenen Zeiten hineinzufinden. Die Quellen geben uns kaum einen AufschluB. Wir mussen uns weithin mit dem abfinden, was mehr wahrscheinlich denn sicher ist. 1. So viel Ober die neuzeitliche Verwissenschaftlichung und die http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
© 1974 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/157181974X00205
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Abstract

ZUM FRÜHEN GEWOHNHEITSRECHT von GUSTAF KLEMENS SCHMELZEISEN (Baden-Baden) I Legisten und Kanonisten waren die ersten, die es unternommen haben, das Gewohnheitsrecht begrifflich zu erfassen und zu entfalten. Das war im Hochmittelalter. Es ware erstaunlich, wurde sich ihr System schlechterdings in die voraufgegangene germanisch- mittelalterliche Zeit einpassen lassen. Denn die hat noch nicht wissenschaftlich gedacht'. Ihr lag noch nicht daran, das Leben in festumrissenen Denkinhalten einzufangen, die gewonnenen Begriffe aufzugliedern und denkgesetzlich zu verbinden. Sie war weit davon entfernt, eine ihrem Gedankengefuge entsprechende Wirklichkeit zu erzwingen. Sie hielt sich vorzuglieh an die jeweils einfallenden Tatsachen und fragte, wie sie Konflikte meistern konne. Jungere Forschungen konnten denn auch beweisen, daB ihr Gewohnheitsrecht sich wesentlich von dem der romanistisch-kanonistischen Doktrin unterschied. Aber noch ist das frfhe Gewohn- heitsrecht in verschiedener Hinsicht ungekldrt. Dazu im folgenden einige Bemerkungen'. Allerdings stellt uns die Fruhzeit vor betrdchtliche Schwierigkeiten. Das Recht ist ein gedank- liches Gebilde. Doch wir vermogen uns nicht so leicht in die Denkweise und in das Vorstellungs- verm6gen jener langst vergangenen Zeiten hineinzufinden. Die Quellen geben uns kaum einen AufschluB. Wir mussen uns weithin mit dem abfinden, was mehr wahrscheinlich denn sicher ist. 1. So viel Ober die neuzeitliche Verwissenschaftlichung und die

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Jan 1, 1974

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