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Comptes Rendus

Comptes Rendus COMPTES RENDUS ALAN WATSON, THE LAW OF OBLIGATIONS IN THE LATER ROMAN REPUBLIC. Clarendon Press, Oxford 1965. XII + 295 S. 1. Die Darstellung des rbmlschen Rechts der spateren Republik ist eine reizvolle Aufgabe, wenngleich dieses Zeitalter eine Periode des Ubergangs ist. Die Unbe- holfenheiten, Umstandlichkeiten und Starrheiten der "vorwissenschaftlichen" Stufe sind noch nicht v6llig uberwunden, die letzte Vollendung, die in der Klassik gipfelt, ist noch nicht erreicht. Andererseits erweist sich die Jurisprudenz gegen- uber den Grundsätzen und Regeln, die sie selbst in dieser Periode erarbeitet, noch als unbefangen und beweglich und findet in zielstrebigem Zupacken manche L6- sungen, vor denen die feiner und sorgfdltiger differenzierenden Klassiker zuruck- scheuen. In jedem Fall aber ist dieses Zeitalter eines der produktivsten der r6mi- schen Rechtsgeschichte. Der vielseitige und verzweigte Inhalt der Jurisdiktions- edikte ist im wesentlichen im letzten vorchristlichen Jahrhundert geschaffen worden; die Klassik fand es zum gr6Bten Teil fertig vor und hat bis zur Fixierung unter Hadrian nur noch weniges daran geandert. Neben der Masse des ius hono- rarium wurden auch die Einrichtungen des ius civile hauptsichlich in den beiden letzten Jahrhunderten v. Chr. voll ausgebildet. Das profrlierte r6mische Eigentum mit seiner scharfen Grenzziehung gegenuber dem Besitz und den http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
© 1966 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/157181966X00051
Publisher site
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Abstract

COMPTES RENDUS ALAN WATSON, THE LAW OF OBLIGATIONS IN THE LATER ROMAN REPUBLIC. Clarendon Press, Oxford 1965. XII + 295 S. 1. Die Darstellung des rbmlschen Rechts der spateren Republik ist eine reizvolle Aufgabe, wenngleich dieses Zeitalter eine Periode des Ubergangs ist. Die Unbe- holfenheiten, Umstandlichkeiten und Starrheiten der "vorwissenschaftlichen" Stufe sind noch nicht v6llig uberwunden, die letzte Vollendung, die in der Klassik gipfelt, ist noch nicht erreicht. Andererseits erweist sich die Jurisprudenz gegen- uber den Grundsätzen und Regeln, die sie selbst in dieser Periode erarbeitet, noch als unbefangen und beweglich und findet in zielstrebigem Zupacken manche L6- sungen, vor denen die feiner und sorgfdltiger differenzierenden Klassiker zuruck- scheuen. In jedem Fall aber ist dieses Zeitalter eines der produktivsten der r6mi- schen Rechtsgeschichte. Der vielseitige und verzweigte Inhalt der Jurisdiktions- edikte ist im wesentlichen im letzten vorchristlichen Jahrhundert geschaffen worden; die Klassik fand es zum gr6Bten Teil fertig vor und hat bis zur Fixierung unter Hadrian nur noch weniges daran geandert. Neben der Masse des ius hono- rarium wurden auch die Einrichtungen des ius civile hauptsichlich in den beiden letzten Jahrhunderten v. Chr. voll ausgebildet. Das profrlierte r6mische Eigentum mit seiner scharfen Grenzziehung gegenuber dem Besitz und den

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Jan 1, 1966

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