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Romanistische Studien

Romanistische Studien ROMANISTISCHE STUDIEN VON GERHARD VON BESELER (KIEL). Intentio in factum concepta 1 Unechte8 im Gaius von Verona ? Ich habe einmal von. einer italienischen Kanzel folgende Deduktion gehort : "Es ist undenkbar, dass der Stifter unserer Religion uns irrenden Menschen keinen unfehlbaren Interpreten seiner Lehre bestellt hat. Wer aber sollte dieser Interpret sein, wenn nicht der Papst ?" Von Ahnlicher Art und nicht einleuch- tender ist folgende Deduktion: "Es ist undenkbar, dass die giitige Vorsehung uns keine ungetrübte (luelle der Erkenntnis des klassischen Romer rechtes geschenkt hat. Was aber sollte diese Quelle sein, wenn nicht der Gaius von Verona #" Diese Deduktion ist wörtlich' so niemals gedacht, geschweige denn ausgesprochen worden. Wohl aber wirkt ihr Inhalt in einem so ausgezeichneten Romanisten wie Otto Lenel. Das wird durch den Schluss des vorletzten Absatzes von Z 1925 38 und durch Z 1928 1 sqq bewiesen. Ein stilistisch geschultes Auge erkennt in dem Texte von Verona ohne Mühe zwei stark verschiedene Stile. Der eine entspricht unseren wohlerarbeiteten Vorstellungen vom Stile der klassischen Juristen, der andere ist dezidirt nicht klassisch. (Indem ich "nicht klassisch" sage, sage ich trotz Levy Z 1928 543 unten, nicht "nachklassisch" : der Nichtklassiker, von dem die nicht klassischen http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
© 1929 Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/157181929X00061
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Abstract

ROMANISTISCHE STUDIEN VON GERHARD VON BESELER (KIEL). Intentio in factum concepta 1 Unechte8 im Gaius von Verona ? Ich habe einmal von. einer italienischen Kanzel folgende Deduktion gehort : "Es ist undenkbar, dass der Stifter unserer Religion uns irrenden Menschen keinen unfehlbaren Interpreten seiner Lehre bestellt hat. Wer aber sollte dieser Interpret sein, wenn nicht der Papst ?" Von Ahnlicher Art und nicht einleuch- tender ist folgende Deduktion: "Es ist undenkbar, dass die giitige Vorsehung uns keine ungetrübte (luelle der Erkenntnis des klassischen Romer rechtes geschenkt hat. Was aber sollte diese Quelle sein, wenn nicht der Gaius von Verona #" Diese Deduktion ist wörtlich' so niemals gedacht, geschweige denn ausgesprochen worden. Wohl aber wirkt ihr Inhalt in einem so ausgezeichneten Romanisten wie Otto Lenel. Das wird durch den Schluss des vorletzten Absatzes von Z 1925 38 und durch Z 1928 1 sqq bewiesen. Ein stilistisch geschultes Auge erkennt in dem Texte von Verona ohne Mühe zwei stark verschiedene Stile. Der eine entspricht unseren wohlerarbeiteten Vorstellungen vom Stile der klassischen Juristen, der andere ist dezidirt nicht klassisch. (Indem ich "nicht klassisch" sage, sage ich trotz Levy Z 1928 543 unten, nicht "nachklassisch" : der Nichtklassiker, von dem die nicht klassischen

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Jan 1, 1929

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