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Zur Funktion Und Gefahrtragung Bei Der Römischen Mitgift

Zur Funktion Und Gefahrtragung Bei Der Römischen Mitgift ZUR FUNKTION UND GEFAHRTRAGUNG BEl DER ROMISCHEN MITGIFT von (Koln) Zu Alfred SoJlner, Zur Vorgeschichte und Funktioll der actio rei uxoriae, [Forschungen zum romischen Recht, 26], Bohlau, KolnGraz 1969, XIY + 167 S. Die romisehe Mitgift hatte naeh herkommlieher Lehre zwei Funktionen: Wahrend der Ehe diente sie als Beitrag zum Unterhalt der Familie, zur Bestreitung der onera matrimonii l ; naeh Auflosung der Ehe half sie bei der Versorgung der Frau (eventuell auch der gemeinsamen Kinder). 1m AnsehluB an ein zum Motto erhobenes Wort von Bechmann (aus 1863) stellt Vf. demgegenuber eine dritte, inzwisehen in Vergessenheit geratene Aufgabe der dos als die wichtigste heraus: Zur Sieherung der Stabilitat der Ehe sei sie ein Mittel gewesen, "um beide Teile von grundloser Seheidung sowie von einem solchen Betragen abzuhalten, welches dem anderen Teil einen Scheidungsgrund dargeboten Mtte" (S. V, 114). In der Tat Hi-Bt sich zumindest ein Phiinomen des klassisehen Dotalreehts nur von dieser dritten Funktion her erklaren: namlieh die von Vf. 93ff. verdienstvollerweise wiederentdeckte vel brei tete Obung, Mitgiften nur zu versprechen, aber die Erfiillung bis zum Tode des Promittenten mittels pacta de nOll petendo hinauszusehieben. Von einer solchermaBen bloB zugesagten, aber nieht ausbezahlten Mitgift konnte nur in einem http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
Copyright 1975 by Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/15718190-90000341
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Abstract

ZUR FUNKTION UND GEFAHRTRAGUNG BEl DER ROMISCHEN MITGIFT von (Koln) Zu Alfred SoJlner, Zur Vorgeschichte und Funktioll der actio rei uxoriae, [Forschungen zum romischen Recht, 26], Bohlau, KolnGraz 1969, XIY + 167 S. Die romisehe Mitgift hatte naeh herkommlieher Lehre zwei Funktionen: Wahrend der Ehe diente sie als Beitrag zum Unterhalt der Familie, zur Bestreitung der onera matrimonii l ; naeh Auflosung der Ehe half sie bei der Versorgung der Frau (eventuell auch der gemeinsamen Kinder). 1m AnsehluB an ein zum Motto erhobenes Wort von Bechmann (aus 1863) stellt Vf. demgegenuber eine dritte, inzwisehen in Vergessenheit geratene Aufgabe der dos als die wichtigste heraus: Zur Sieherung der Stabilitat der Ehe sei sie ein Mittel gewesen, "um beide Teile von grundloser Seheidung sowie von einem solchen Betragen abzuhalten, welches dem anderen Teil einen Scheidungsgrund dargeboten Mtte" (S. V, 114). In der Tat Hi-Bt sich zumindest ein Phiinomen des klassisehen Dotalreehts nur von dieser dritten Funktion her erklaren: namlieh die von Vf. 93ff. verdienstvollerweise wiederentdeckte vel brei tete Obung, Mitgiften nur zu versprechen, aber die Erfiillung bis zum Tode des Promittenten mittels pacta de nOll petendo hinauszusehieben. Von einer solchermaBen bloB zugesagten, aber nieht ausbezahlten Mitgift konnte nur in einem

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Apr 19, 2014

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