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Die Interessenlage Bel Traditio Und Usucapio

Die Interessenlage Bel Traditio Und Usucapio DIE INTERESSENLAGE BEl TRADITIO UND USUCAPIO von FELIX WUBBE (FreiburgjSchweiz) I. Vor wemgen Jahren erschien in dieser Zeitschrift Hoetinks Abhandlung tiber das Verhaltnis zwischen causa tradition is und causa usucapionis 1). Der dort gebotene Dberblick tiber die ein­ schlagige Literatur erinnert daran, daB noch nicht lange her allgemein angenommen wurde, die beiden causae .seien identisch, die Romer hatten sie als eine Einheit gesehen 2). Erst in jtingster Zeit habe sich eine neue Auffassung angebahnt, derzufolge man wegen Verschiedenheit der Interessenlage doch mit Unterschie­ den in der Bewertung der beiden causae zu rechnen habe 3). Hoetink schlieBt sich dieser Dberlegung an: die Giiltigkeits­ voraussetzungen fUr die causa usucapionis seien strenger ge­ wesen als fUr die causa tradition is. Allerdings habe man den Unterschied nicht etwa in einer mehr oder weniger groBztigigen Zulassung von Putativtiteln, sondern vielmehr im Erfordernis der bona fides zu suchen. FUr usucapio habe man neben einem giil­ tigen Erwerbsgeschaft auch den guten Glauben des Erwerbers gefordert; beim Fehlen des guten Glaubens habe man ein an und fUr sich giiltiges Zuwendungsverhaltnis nicht als iusta causa usucapionis bewertet 4). Dagegen habe unter gewissen Umstanden der gute Glaube des Erwerbers zwar nicht einen 1) Hoetink, TR 29 (1961) 230ft'. 2) http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit Brill

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Publisher
Brill
Copyright
Copyright 1964 by Koninklijke Brill NV, Leiden, The Netherlands
ISSN
0040-7585
eISSN
1571-8190
DOI
10.1163/15718190-90000257
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Abstract

DIE INTERESSENLAGE BEl TRADITIO UND USUCAPIO von FELIX WUBBE (FreiburgjSchweiz) I. Vor wemgen Jahren erschien in dieser Zeitschrift Hoetinks Abhandlung tiber das Verhaltnis zwischen causa tradition is und causa usucapionis 1). Der dort gebotene Dberblick tiber die ein­ schlagige Literatur erinnert daran, daB noch nicht lange her allgemein angenommen wurde, die beiden causae .seien identisch, die Romer hatten sie als eine Einheit gesehen 2). Erst in jtingster Zeit habe sich eine neue Auffassung angebahnt, derzufolge man wegen Verschiedenheit der Interessenlage doch mit Unterschie­ den in der Bewertung der beiden causae zu rechnen habe 3). Hoetink schlieBt sich dieser Dberlegung an: die Giiltigkeits­ voraussetzungen fUr die causa usucapionis seien strenger ge­ wesen als fUr die causa tradition is. Allerdings habe man den Unterschied nicht etwa in einer mehr oder weniger groBztigigen Zulassung von Putativtiteln, sondern vielmehr im Erfordernis der bona fides zu suchen. FUr usucapio habe man neben einem giil­ tigen Erwerbsgeschaft auch den guten Glauben des Erwerbers gefordert; beim Fehlen des guten Glaubens habe man ein an und fUr sich giiltiges Zuwendungsverhaltnis nicht als iusta causa usucapionis bewertet 4). Dagegen habe unter gewissen Umstanden der gute Glaube des Erwerbers zwar nicht einen 1) Hoetink, TR 29 (1961) 230ft'. 2)

Journal

The Legal History Review / Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du DroitBrill

Published: Apr 19, 2014

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